§ 1 Name
Die Bekenntnisgemeinschaft "Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich" - nachstehend "BEG Österreich" genannt - ist eine evangelikale Freikirche, die aus dem freiwilligen Zusammenschluss von eigenständigen örtlichen Gemeinden besteht, welche gegebenenfalls örtliche Teilbereiche im Sinne des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBL 19/1998, darstellen.
§ 2 Zweck
1. Der BEG Österreich will durch die Zusammenfassung geistlicher, personeller und wirtschaftlicher Kräfte eine Lebens- und Dienstgemeinschaft in der Gesinnung Jesu Christi gemäß den Richtlinien der Heiligen Schrift verwirklichen.
2. Der BEG Österreich ist als Bekenntnisgemeinschaft nicht auf Gewinn gerichtet, sondern bezweckt in gemeinnütziger, mildtätiger Weise ausschließlich religiöse, erzieherische und karitative Zwecke. Die Hilfeleistungen des BEG Österreich sind darauf ausgerichtet, bedürftigen Mitmenschen zugutezukommen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Bekenntnisgemeinschaft sind. Unter anderem beinhaltet dies: Betreuung und moralische Hilfe für Kinder, Jugendliche und Studenten, Hilfestellung an Kranken, Senioren und sozialen Randgruppen, soziale und karitative Hilfe bei Katastrophen im In- und Ausland und dgl.
3. Der BEG Österreich dient den Gemeinden nach Möglichkeit zur Bewältigung ihrer karitativen und sozialen Aufgaben gemäß Absatz 2 sowie jener hinsichtlich der Glaubensziele und fördert die Beziehung der Gemeinden untereinander. Im Weiteren erfüllt der BEG Österreich seinen Zweck in der Durchführung von Schulungen, Konferenzen und Arbeitstagungen zur Ausbildung der Gemeindemitglieder. Er fördert die Missionsarbeit im Inland und im Ausland, trägt die Verantwortung für die Führung der verschiedenen Arbeitszweige und bemüht sich um Hilfestellung bei der Aus- und Weiterbildung leitender Mitarbeiter der Gemeinden. Er unterstützt die Herausgabe und Verbreitung christlicher Zeitschriften und Bücher. Er pflegt die Kontakte zu den mit ihm verbundenen Arbeitsgemeinschaften im In- und Ausland und sorgt für die Information innerhalb des BEG Österreich.
§ 3 Grundlagen
1. Die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments
2. Das Glaubensbekenntnis des BEG Österreich
3. Die Glaubensgrundlage des BEG Österreich
4. Die theologischen Stellungnahmen des BEG Österreich sind Leitlinien zu aktuellen Fragen des Glaubens und der Lebensführung, die auf den Aussagen unter Punkt 1., 2. und 3. beruhen sowie zu in den Absätzen 2 und 3 nicht festgelegten Lehrfragen. Diese Leitlinien sind nicht dem Glaubensbekenntnis und Glaubensgrundlagen gleichgestellt. Sie dienen lediglich den Bundesgemeinden zur Orientierung und Entwicklung einer gemeinsamen Identität.
5. Die im BEG Österreich zusammengeschlossenen Gemeinden bilden eine geistliche Lebens- und Dienstgemeinschaft zur Erfüllung des Auftrages, den der Herr Jesus Christus seiner Gemeinde anvertraut hat.
6. Die im BEG Österreich zusammengeschlossenen Gemeinden verstehen sich als ein Teil der weltweiten Gemeinschaft all derer, die im lebendigen Glauben an Jesus Christus stehen.
7. Die verbindliche Grundlage für das Zusammenwirken der Gemeinden im BEG Österreich ist die Heilige Schrift alten und neuen Bundes, das Wort Gottes. Die Eigenverantwortung der örtlichen Gemeinden soll gewahrt bleiben, jedoch in Liebe und mit Rücksicht auf die mitverbundenen Gemeinden ausgeübt werden.
8. Alle Organe des BEG Österreich haben dienenden Charakter.
9. Die Organe des BEG Österreich und die Bundesgemeinden sind zur friedfertigen Mitarbeit aufgerufen, diese Bereitschaft bedeutet nicht eine Verpflichtung zu einer bestimmten Art von Zusammenarbeit.
§ 4 Zugehörigkeit
1. Zum BEG Österreich gehören alle Mitglieder von örtlichen Gemeinden, welche gemäß den Richtlinien der Heiligen Schrift und den Aufnahmebedingungen des BEG Österreich als Mitglieder anerkannt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Verfassung ergeben.
2. Diese Mitglieder sind in Ortsgemeinden zusammengefasst.
3. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Gemeindeversammlung einer örtlichen Gemeinde im Einklang mit der Glaubensgrundlage des BEG. Die Kinder solcher Mitglieder gelten bis zum Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit als „Angehörige" der Gemeinde.
4. Die Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch Austritt, Ausschluss oder Streichung durch die örtliche Gemeinde sowie durch den Tod erfolgen. Die örtliche Gemeinde meldet jährlich zum 30.9 der zuständigen Bundesstelle Beginn und Aufhebung der Mitgliedschaft von Mitgliedern mittels der Gemeindeliste.
5. Jede örtliche Gemeinde, die sich um die Zugehörigkeit zum BEG Österreich bewirbt, hat schriftlich ihre Zustimmung zu dieser Verfassung, insbesondere zu den Grundlagen gemäß § 3, zu erklären.
6. Diese Zustimmung wird jährlich anlässlich der Delegiertenversammlung durch die Unterschrift der Delegierten erneuert. Kann eine Mitgliedsgemeinde keinen Delegierten zur jährlichen Delegiertenversammlung entsenden, hat sie ihre Zustimmungserklärung schriftlich bis 30 Tage nach der Delegiertenversammlung zu erklären.
7. Der Austritt einer örtlichen Gemeinde aus dem BEG Österreich kann aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses dieser örtlichen Gemeinde erfolgen, nachdem die Gemeinde eine Vertretung der Bundesleitung des BEG Österreich angehört hat.
8. Über die Aufnahme und den Ausschluss einer örtliche Gemeinde entscheidet auf Antrag und nach ausführlicher Begründung durch die Bundesleitung des BEG Österreich die Delegiertenversammlung abschließend mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
§ 5 Grundlegende Ordnung der örtlichen Gemeinden des BEG Österreich
Die nachstehende grundlegende Ordnung kann von der örtlichen Gemeinde in einer eigenen Gemeindeordnung präzisiert und ergänzt werden.
Die Gemeinde
Die Mitglieder des BEG Österreich sind immer Mitglieder ihrer örtlichen Gemeinde. Die örtliche Gemeinde besteht gewöhnlich aus den Mitgliedern, die in einer Region, einem Bezirk oder einer Stadt ihren Wohnsitz haben. Ändern Mitglieder ihren Wohnsitz, so wird ihnen empfohlen, Mitglieder der ihrem neuen Wohnsitz nächstgelegenen Gemeinde zu werden.
Der BEG Österreich ist auf Wachstum ausgerichtet. Es werden daher neue Gemeinden mit dem Ziel gegründet, neue Mitglieder in örtliche Gemeinden zu integrieren.
Der örtliche Wirkungsbereich wird im Namen der örtlichen Gemeinde ersichtlich gemacht.
Die örtlichen Gemeinden des BEG haben als vertretungsberechtigte Organe jeweils die Gemeindeleitung und die Gemeindeversammlung.
Die Gemeinde ist in ihrem Wirkungsbereich eigenverantwortlich, erfüllt ihre Aufgaben und Vorhaben in eigener Verantwortung und bringt die erforderlichen Finanzmittel durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder, durch Kollekten, durch Erträgnisse aus Veranstaltungen, durch Spenden und sonstige Zuwendungen auf.
Die Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung besteht ausschließlich aus den Mitgliedern der örtlichen Gemeinde. Sie wird nach örtlichen Gegebenheiten in regelmäßigen Abständen - jedoch mindestens einmal im Jahr - von der Gemeindeleitung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch mindestens zweimalige Verlautbarung im Gottesdienst oder auf schriftlichem Weg, z.B. durch Ankündigung im Veranstaltungskalender der örtlichen Gemeinde.
Die Gemeindeversammlung ist das beschlussfähige Organ der Gemeinde. Jedes Gemeindemitglied ist aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Gemeindemitglieder muss von der Gemeindeleitung eine außerordentliche Gemeindeversammlung einberufen werden.
Aufgaben der Gemeindeversammlung
- beschließt die Gründung und Auflösung der Gemeinde
- beruft die Gemeindeleitung, Älteste und Diakone
- beruft sonstige ehrenamtliche Leiter und bestellt angestellte Mitarbeiter
- beschließt auf Vorschlag der Gemeindeleitung die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern
- beschließt auf Vorschlag der Gemeindeleitung über Gemeindezucht an Mitgliedern
- nimmt den Rechenschaftsbericht der Gemeindeleitung entgegen
- genehmigt den Haushaltsplan
- bestimmt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des BEG Österreich
Die Gemeindeversammlung kann mit Ausnahme des Punktes a. und b. ihre Aufgaben an die Gemeindeleitung oder an Ausschüsse delegieren.
Die Gemeindeleitung
Die Gemeindeleitung kann aus den Ältesten, den Diakonen und Pastoren oder Predigern bestehen und wird von der Gemeindeversammlung berufen.
Die Gemeindeleitung bestimmt einen dieser Leiter mit der Vertretung der Gemeinde nach außen.
Die Aufgaben der Gemeindeleitung
a. Förderung des Gemeindelebens, indem alle Mitglieder an den Diensten beteiligt werden und es in jeder Hinsicht zu einer gedeihlichen Entwicklung der Gemeinde kommt
b. Förderung des biblischen Auftrages zur Evangelisation
c. Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes
d. Regelmäßige Berichterstattung über die laufende Gemeindeentwicklung an die Gemeindeversammlung und an den BEG Österreich
e. Führung der Liste der Gemeindemitglieder
f. Vorbereitung der Aufnahme neuer Gemeindemitglieder
g. unverzügliche Mitteilung jeder Veränderung in der Gemeindeleitung an die Bundesleitung des BEG Österreich
Die Gemeindeleitung kann Teile ihrer Aufgaben an Ausschüsse, Komitees oder angestellte Mitarbeiter zur Durchführung übertragen.
Konfliktregelung
Bei Konflikten schwerwiegender Art, die intern an 3 aufeinanderfolgenden Gemeindeversammlungen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung geführt werden konnten, muss die Bundesleitung des BEG Österreich oder von ihr bestimmte Vertreter informiert werden. Die Bundesleitung versucht in Absprache mit der Gemeindeleitung selbst oder durch gemeinsam bestimmten Vermittler eine gütliche Regelung des Konflikts herbeizuführen.
Ist die Gemeinde in ihrem Bestand bedroht, kann die Bundesleitung zur Bestandssicherung des festen und beweglichen Vermögens das Verfügungsrecht solange übernehmen, bis wieder statutengemäße Handlungsfähigkeit in der Gemeinde gegeben ist.
Auflösung einer örtlichen Gemeinde
Bei Auflösung einer örtlichen Gemeinde gehen das gesamte bewegliche und unbewegliche Eigentum und die Barmittel auf den BEG Österreich über, es sei denn, Gemeindeordnung oder Gemeindeversammlung sehen einen anderen begünstigten Zweck (§ 34-37 BAO) vor.
§ 6 Finanzen
1. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig über die Aufbringung der finanziellen Mittel, die sowohl zur Abdeckung ihrer lokalen Tätigkeit sowie auch der Bundesarbeit nötig sind.
2. Die finanziellen Mittel werden durch freiwillige Beiträge der örtlichen Gemeinden sowie durch Spenden, Sammlungen, Zuwendungen und Nachlässen aufgebracht.
3. Für Verbindlichkeiten des BEG Österreich haftet ausschließlich dessen Vermögen. Für Verbindlichkeiten einer örtlichen Gemeinde haftet ausschließlich die örtliche Gemeinde.
§ 7 Organe des BEG Österreich
Die Organe des BEG Österreich sind:
- die Delegiertenversammlung (§§ 8 - 9)
- die Bundesleitung (§§ 10 - 11)
- die Rechnungsprüfer (§ 14)
- das Schiedsgericht (§ 15)
§ 8 Delegiertenversammlung
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung des BEG Österreichs findet alljährlich an einem von der Bundesleitung bestimmten Ort statt.
2. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Bundesgemeinden, den Mitgliedern der Bundesleitung und dem eventuellen Bundessekretär. Jede Gemeinde kann zwei, ab 100 Mitgliedern drei stimmberechtigte Delegierte entsenden. Die Bundesleitungsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Delegierte von Bundesgemeinden sein.
3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann einberufen werden, so oft die Lage des BEG Österreich oder neu hinzutretende Auf- und Ausgaben, die über die Verantwortung der Bundesleitung hinausgehen, es erfordern. Sie muß auf Beschluss der Bundesleitung oder der ordentlichen Delegiertenversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 10 % der Bundesgemeinden oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen einberufen werden.
4. Die Mitglieder können Anträge für die Delegiertenversammlung schriftlich bis 42 Tage vor der Versammlung beim Schriftführer der Bundesleitung stellen. Diese müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
5. Die ordentliche Delegiertenversammlung wird von der Bundesleitung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 35 Tage. Tagesordnung, Ort, Datum und Beginn der Delegiertenversammlung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Gemeinden können nun binnen 14 Tagen Änderungswünsche zur Tagesordnung an die Bundesleitung einbringen und diese sendet an die Gemeinden bis 14 Tage vor der Delegiertenversammlung eine revidierte Tagesordnung.
6. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung, können nur zur vorher festgelegten Tagesordnung abgefaßt werden.
7. Sollten im Laufe einer Delegiertenversammlung Entscheidungen heranreifen, welche die Delegierten nicht vorher mit ihrer Gemeinde besprechen konnten, so sind auch sogenannte „bedingte Beschlussfassungen" möglich. Diese treten erst dann in Kraft, wenn innerhalb von 42 Tagen nicht mehr als 1/5 der Bundesgemeinden schriftlich Einspruch erheben. Die Bundesleitung informiert die Bundesgemeinden über die Streichung dieses bedingten Beschlusses.
8. Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Delegierten beschlussfähig. Ist die Delegiertenversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine neue Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Delegierten beschlussfähig ist.
9. Bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen ist 2/3 Mehrheit erforderlich; für Beschlüsse über Verfassungsänderungen oder Auflösung des BEG Österreich ist 4/5 Mehrheit erforderlich.
10. Die Übertragung des Stimmrechtes auf einen anderen Delegierten mittels schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig.
11. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
12. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung fuhrt der Bundesobmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn dieser auch verhindert ist, das älteste Bundesleitungsmitglied.
13. Über die Verhandlungen jeder Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Delegierten, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis bei jeder Beschlussfassung, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der verfassungsmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 9 Aufgaben der Delegiertenversammlung
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlussberichtes, sowie Beschlussfassung darüber
2. Wahl der Bundesleitung und der Rechnungsprüfer
3. Beratung und Beschlussfassung über die von der Bundesleitung vorgelegten Anträge
4. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Bundesgemeinden
5. Beschlussfassung über Verfassungsänderungen
6. Beschlussfassung über die Auflösung des BEG Österreichs (§ 16)
7. Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern des BEG Österreich
§ 10 Die Bundesleitung
1. Die Bundesleitung besteht aus dem Bundesobmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier sowie bis zu fünf Beisitzern.
2. Die Bundesleitung, die von der Delegiertenversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Delegiertenversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des kooptierten Bundesleitungsmitglieds währt bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode.
3. Die Funktionsdauer der Bundesleitung beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl einer neuen Bundesleitung. Ausgeschiedene Bundesleitungsmitglieder sind wiederwählbar. Die Funktion des Bundesobmannes kann von derselben Person maximal zwei Funktionsperioden ausgeübt werden.
4. Die Bundesleitung wird vom Bundesobmann oder von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Die Bundesleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 von 3 Mitgliedern anwesend sind.
6. Die Bundesleitung strebt Einmütigkeit an, mindestens aber fasst sie ihre Beschlüsse mit 2/3 Stimmenmehrheit.
7. Den Vorsitz führt der Bundesobmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Bundesleitungsmitglied.
8. Jedes Bundesleitungsmitglied, sowie der Bundessekretär, ist in der Ausübung seiner Funktion an die Weisung der gesamten Bundesleitung gebunden.
9. Jedes Bundesleitungsmitglied, sowie der Bundessekretär, müssen am Beginn jeder Funktionsperiode schriftlich ihre vollinhaltliche Übereinstimmung mit den Grundlagen des BEG Österreich (§ 3) bestätigen.
10. Eine vorzeitige Abberufung eines Bundesleitungsmitgliedes erfolgt auf Beschluss der Delegiertenversammlung oder durch das Schiedsgericht gemäß § 15.
§ 11 Wirkungskreis der Bundesleitung
1. Die Bundesleitung ist das leitende und überwachende Organ des BEG Österreichs und hat für die Abwicklung der Geschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In ihren Aufgabenbereich fallen sämtliche Obliegenheiten des BEG Österreich, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind; insbesondere
a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages sowie Abfassung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Die Bundesleitung hat dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen des BEG Österreich entsprechendes Rechnungswesen zu erstellen ist. Wenn mindestens 10 % der Mitgliedsgemeinden eine Information mit Begründung verlangen, muss die Bundesleitung über die Finanzgebarung innerhalb von 4 Wochen Auskunft geben.
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlung
c) Vorbereitung der Anträge für die Delegiertenversammlung
d) Obsorge für den Vollzug der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse
e) Die Bundesleitung ist berechtigt, ihre Aufgaben oder einen Teil derselben einem oder mehreren seiner Mitglieder zu übertragen, Unterausschüsse einzusetzen und auch die Beiziehung außenstehender Personen zu beschließen
f) Führung, Anleitung und Begleitung der Dienstnehmer des BEG Österreich
g) Die Vertretung des BEG Österreich nach außen durch den Bundesobmann und ein Mitglied der Bundesleitung; beide zeichnen jeweils gemeinsam.
h) Führen der laufenden Geschäfte und Verwalten der Finanzen des BEG Österreich
i) Errichten, Anleiten und Begleiten der verschiedenen Arbeitszweige, Ausschüsse und Projektgruppen des BEG Österreich
j) Prüfen der Jahresrechnung der einzelnen Arbeitszweige
k) Prüfen und Antragstellung der Aufnahmegesuche von örtlichen Gemeinden
l) Beratung und Förderung der örtlichen Gemeinden und ihrer Leiter
m) Einberufung und Durchführung von Konferenzen und Arbeitstagungen
n) Pflege des Kontaktes zu befreundeten Werken und öffentlichen Körperschaften
2. Geschäftsführung
a) Die Bundesleitung kann eine Geschäftsführung bestellen, der der Bundesobmann, sowie ein weiteres Mitglied der Bundesleitung und gegebenenfalls der Bundessekretär angehören
b) Die Geschäftsführung erledigt laufende sowie dringende Angelegenheiten im Auftrag der Bundesleitung. Sie bereitet nach Bedarf die Sitzungen der Bundesleitung vor
3. Bundessekretär
a) Die Delegiertenversammlung kann einen Bundessekretär bestellen, dem u.a. die Führung der administrativen Angelegenheiten des BEG Österreich obliegen.
b) Der Bundessekretär nimmt an der Bundesleitung mit beratender Stimme teil, in der Delegiertenversammlung hingegen ist er kraft seines Dienstes stimmberechtigt.
c) Die Aufgaben des Bundessekretärs sind in einer Arbeitsbeschreibung festgelegt. Für seinen Aufgabenbereich zeichnet der Bundessekretär bzw. in dessen Vertretung der Bundesobmann verantwortlich.
§ 12 Mitarbeitertagungen
1. Mitarbeitertagungen dienen der Vertiefung der Bruderschaft, der Verbindung und des Austausches der Mitarbeiter der BEG Bundesgemeinden.
2. Mitarbeitertagungen können mit der Beratung bestimmter Probleme beauftragt werden und entsprechende Anträge an die verschiedenen Bundesorgane stellen.
§ 13 Arbeitszweige
1. Jeder Arbeitszweig erhält von der Delegiertenversammlung einen klaren schriftlichen Arbeitsauftrag. Innerhalb dieser Aufgabenstellung hat der Arbeitszweig Handlungsfreiheit. Die Verfassung des BEG Österreich ist ein integrierender Bestandteil dieses Arbeitsauftrages. Die Arbeitszweige sind der Bundesleitung rechenschaftspflichtig.
Die Errichtung weiterer Arbeitsbereiche zur effizienten Erreichung der Zwecke des BEG Österreich wird angestrebt.
2. Theologischer Beirat
Zur Bearbeitung aktueller theologischer Fragen und Zeiterscheinungen kann die Bundesleitung einen theologischen Beirat einberufen. Dieser Beirat erstellt dazu für die Bundesleitung schriftliche Stellungnahmen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Von der Delegiertenversammlung sind auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Bundesleitung und der Delegiertenversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15 Schiedsgericht - Schlichtungsverfahren
1. In allen Streitigkeiten, die innerhalb des BEG Österreich entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht aus 5 Personen. Das Schiedsgericht muss unbefangen sein und hat beiden bzw. allen Streitparteien Gehör zu gewähren. Die Anrufung des Schiedsgerichtes kann von jeder Mitgliedsgemeinde durch ein schriftliches Ansuchen erfolgen.
2. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen der Bundesleitung 2 Delegierte als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Delegierten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen gemäß den Grundlagen (§ 3) des BEG Österreich. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Mitglieder bzw. Bundesgemeinden, die sich in einer Streitigkeit im Rahmen des BEG Österreich dem Schiedsgericht nicht unterwerfen, oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können von der Bundesleitung aus dem BEG Österreich ausgeschlossen werden.
5. Sollte nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle noch keine Beendigung der Streitigkeit gelungen sein, so wird ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577ff ZPO eingerichtet (bestehend aus mindestens 5 Personen), deren Schiedsspruch sich die streitenden Parteien dann zu unterwerfen haben.
§ 16 Auflösung des BEG Österreich
1. Die Auflösung des BEG Österreich kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung und nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
2. Diese außerordentliche Delegiertenversammlung hat auch zu beschließen, wem ein nach Abzug der Passiva verbleibendes Vermögen zu übertragen ist. Das Vermögen ist ausschließlich einem nach § 34 BAO begünstigten Zweck zuzuwenden. Es soll unter Einhaltung dieser Bestimmung einer ähnlichen Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig oder mildtätig gem. §§ 34 - 37 BAO anerkannt ist, zufallen, und zwar ausdrücklich nur für deren begünstigte Zwecke.
§ 17 Übergangsbestimmung
Die Bekenntnisgemeinschaft BEG Österreich ist Rechtsnachfolger des Vereines BEG Österreich.
Stand: 11/2006 gemäß Beschluss der DV |