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Die Gemeindeversammlung der Freien Evangelikalen Gemeinde Innsbruck im Bund der Evangelikalen Gemeinden in Österreich beschließt mit 19. Dezember 1999 folgende Präzisierung der grundlegenden Ordnung der örtlichen Gemeinden des BEG Österreich (§ 5 der Verfassung des Bundes):
1. Die Gemeinde
Die Mitglieder des BEG Österreich sind immer Mitglieder ihrer örtlichen Gemeinde. Die örtliche Gemeinde besteht aus den Mitgliedern, die in einer Region, einem Bezirk oder einer Stadt ihren Wohnsitz haben.
Der BEG Österreich ist auf Wachstum ausgerichtet. Ziel ist es, neue Gemeinden zu gründen. Der örtliche Wirkungsbereich wird im Namen der örtlichen Gemeinde ersichtlich gemacht. Die örtlichen Gemeinden des BEG haben als vertretungsberechtigte Organe jeweils die Gemeindeleitung und die Gemeindeversammlung.
Die Gemeinde ist in ihrem Wirkungsbereich eigenverantwortlich, erfüllt ihre Aufgaben und Vorhaben in eigener Verantwortung und bringt die erforderlichen Finanzmittel durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder, durch Kollekten, durch Erträge aus Veranstaltungen, durch Spenden und sonstigen Zuwendungen auf.
2. Die Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung besteht ausschließlich aus den Mitgliedern der örtlichen Gemeinde. Sie wird nach örtlichen Gegebenheiten in regelmäßigen Abständen – jedoch mindestens einmal im Jahr – von der Gemeindeleitung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch mindestens zweimalige Verlautbarung im Gottesdienst oder auf schriftlichem Weg durch Ankündigung im Veranstaltungskalender der örtlichen Gemeinde.
Die Gemeindeversammlung ist das beschlussfähige Organ der Gemeinde. Jedes Gemeindemitglied ist aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Gemeindemitglieder muss von der Gemeindeleitung eine außerordentliche Gemeindeversammlung einberufen werden.
3. Aufgaben der Gemeindeversammlung
a) Beschließt die Gründung und Auflösung der Gemeinde
b) Wählt die Gemeindeleitung, Älteste, Diakone und unterstützende Mitarbeiter/innen
c) Wählt sonstige ehrenamtliche Leiter und bestellt angestellte Mitarbeiter
d) Beschließt auf Vorschlag der Gemeindeleitung die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
e) Nimmt den Rechenschaftsbericht der Gemeindeleitung entgegen.
f) Genehmigt den Haushaltsplan.
g) Bestimmt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des BEG Österreich. Die Gemeindeversammlung kann mit Ausnahme des Punktes a) und b) ihre Aufgaben an die Gemeindeleitung oder an Ausschüsse delegieren.
4. Beschlussfassung
1. Alle Beschlüsse der Gemeinde sollen einstimmig gefasst werden. Nur in Zweifelsfällen soll eine Stimmenmehrheit festgestellt werden. Ergibt sich nicht mindestens eine Zweidrittel-Mehrheit, so soll der Beschluss vertagt werden, bis nach weiterem Überlegen und ernstlichem Beten eine eindeutige Mehrheit zu erwarten ist.
2. Die in der Gemeindeversammlung gefassten Beschlüsse sind für die Gemeindeleitung verbindlich.
3. Beschlüsse und wichtige Verhandlungen werden in Niederschriften festgehalten, die vom Schriftführer und einem weiteren Gemeindemitglied zu unterschreiben sind.
5. Die Gemeindeleitung
Die Ältesten leiten die Gemeinde. Zur Unterstützung der Ältesten sind Mitarbeiter/innen in der Gemeindeleitung. Die Ältesten, sowie deren unterstützende Mitarbeiter/innen werden von der Gemeindeversammlung gewählt.
Die Gemeindeversammlung bestimmt außerdem die vertretungsbefugten Organe der Gemeinde wie folgt: Gemeindeleiter, Kassier, Schriftführer und deren Stellvertreter.
Besondere Obliegenheiten einzelner Organe:
a) Dem Gemeindeleiter obliegt die Vertretung der Gemeinde, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung und in der Gemeindeleitungssitzung. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Gemeindeversammlung oder der Gemeindeleitung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Gemeindegremien.
b) Der Schriftführer hat den Gemeindeleiter bei der Führung der Gemeindegeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Gemeindeversammlung und der Gemeindeleitungssitzung.
c) Der Kassier ist für die ordnungsmäßige Geldgebarung der Gemeinde verantwortlich.
d) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gemeinde, insbesondere die Gemeinde verpflichtende Urkunden, sind vom Gemeindeleiter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Gemeindeleiter und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Gemeindeleiters, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. Betreffend Rechnungsprüfer, Schiedsgericht und Auflösung ist analog der Verfassung des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich vorzugehen, wobei an die Stelle der Delegiertenversammlung die Gemeindeversammlung und an die Stelle der Bundesleitung die Gemeindeleitung tritt.
6. Die Aufgaben der Gemeindeleitung
a) Förderung des Gemeindelebens, indem alle Mitglieder an den Diensten beteiligt werden und es in jeder Hinsicht zu einer gedeihlichen Entwicklung der Gemeinde kommt.
b) Förderung des biblischen Auftrages zur Evangelisation.
c) Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes.
d) Regelmäßige Berichterstattung über die laufende Gemeindeentwicklung an die Gemeindeversammlung und an den BEG Österreich (z.B. Meldung über Ein- bzw. Austritte).
e) Führt die Liste der Gemeindemitglieder und bereitet die Aufnahme von neuen Gemeindegliedern vor.
f) Teilt jede Veränderung in der Gemeindeleitung der Bundesleitung des BEG Österreich unverzüglich mit.
Die Gemeindeleitung kann Teile ihrer Aufgaben an Ausschüsse, Komitees oder angestellte Mitarbeiter zur Durchführung übertragen.
7. Konfliktregelung
Bei Konflikten schwerwiegender Art, die intern an 3 aufeinanderfolgenden Gemeindeversammlungen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung geführt werden können, muss die Bundesleitung des BEG Österreich informiert werden. Die Bundesleitung versucht in Absprache mit der Gemeindeleitung selbst oder durch einen gemeinsam bestimmten Vermittler eine gütliche Regelung des Konflikts herbeizuführen. Ist die Gemeinde in ihrem Bestand bedroht, kann die Bundesleitung zur Bestandssicherung des festen und beweglichen Vermögens das Verfügungsrecht solange übernehmen, bis wieder statutengemäße Handlungsfähigkeit in der Gemeinde gegeben ist.
8. Auflösung der örtlichen Gemeinde
Bei Auflösung der örtlichen Gemeinde gehen das gesamte bewegliche und unbewegliche Eigentum und die Barmittel auf die Allianzmission in Ewersbach, Deutschland über. |